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Satzung

Am 12.9.1998 gründeten sich die Bürger für Düren aus Bürgern und Mitgliedern des SPD - Distriktes Innestadt.

Gründer waren

  1. Frenzel Hannelore, Sekretärin
  2. Gerienne Anne, Rechtsnanwältin
  3. Greven, Anna, Altenpflegerin
  4. Leclaire Paul, städtischer Angestellter
  5. Linzenich Martina, Sparkassenfachangestellte
  6. Meier-Grass, Heidi, Organisationsprogrammiererin
  7. Sieberichs Peter, Bauingenieur
  8. Wilbers-Drerup, Annette, Studiendirektorin  

Am gleichen Tag wurde diese Satzung verabschiedet.

 

BÜRGER FÜR DÜREN  SATZUNG VOM 12.09.1998

§1 NAME UND SITZ

  • Der Verein führt den Namen  Bürger für Düren, abgekürzt BfD
  • Er hat seinen Sitz in    Düren
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintrag den Zusatz e.V. 

§2 AUFGABE

Der Verein will unabhängig von Ideologie und Eigennutz dem Allgemeinwohl dienen und zum Wohle der Stadt Düren und ihrer Bürger arbeiten.

Zweck dieses Vereins ist die Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Vertretungskörperschaften. Er will insbesondere unabhängigen und parteifreien Wahlbewerbern die Möglichkeit der Kandidatur vermitteln.

§3 GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützigen Zwecken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten, Überschüsse werden nicht erzielt.

Die Beiträge und sonstigen Einnahmen des Vereins dürfen nur zu den satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus ordentlichen und Fördernden Mitgliedern.

ORDENTLICHE MITGLIEDER können nur Bürger mit erstem Wohnsitz in der Stadt Düren werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

FÖRDERNDE MITGLIEDER können natürliche oder juristische Personen sein, ohne Einschränkung auf den Wohnsitz, die die Arbeit und Ziele des Vereins unterstützen und fördern wollen und vereinbarte Beiträge zahlen.

MITGLIEDER MÜSSEN DIE BÜRGERLICHEN EHRENRRECHTE BESITZEN:

Bei Wegzug aus der Stadt erlischt die ordentliche Mitgliedschaft, kann aber als fördernde Mitgliedschaft mit den in dieser Satzung festgelegten Rechten und Pflichten weitergeführt werden.

§5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die ordentlichen Mitglieder haben alle satzungsmäßigen Rechte und Pflichten. Sie haben volles Stimmrecht ( aktives und passives Wahlrecht innerhalb des Vereins).

Die fördernden Mitglieder haben alle satzungsgemäßen Rechte und Pflichten, jedoch kein aktives und passives Wahlrecht, sondern nur beratende Stimme.

Mitglieder, die sich um ein politisches Mandat bewerben, dürfen nicht in einer politischen Partei oder Gruppe mitwirken oder gar Mitglied sein. Im Zweifel entscheiden die Organe des Vereins.

 § 6 BEITRÄGE

Für die ordentlichen Mitglieder setzt die Hauptversammlung die zu zahlenden Beiträge fest, die eine Bringschuld und im Voraus zu zahlen sind.

Mit den fördernden Mitgliedern vereinbart der Vorstand die zu zahlenden Beiträge. Sie müssen mindestens in der Höhe der Mindestbeiträge für ordentliche Mitglieder liegen.

Mitglieder, die länger als 3 Monate mit den Beiträgen in Rückstand bleiben, sind schriftlich anzumahnen.

§ 7 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT 

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilliges, dem Vorstand schriftlich anzuzeigendes Ausscheiden; mündliche Abmeldungen dürfen nicht angenommen werden.

Mit dem Austritt ( schriftliche Anzeige an den Vorstand und Datum der Annahme durch den Vorstand ) geht jeder Anspruch an den Verein verloren, jedoch bleiben Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber, insbesondere Beitragsrückstände, bestehen.

 

§ 8 AUSCHLUSS EINES MITGLIEDS 

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Vorstand mit einer zweidrittel Stimmenmehrheit den Ausschluß eines Mitglied beschließt. Das betreffende Mitglied muß 10 Tage ( zehn ) vorher schrift per Einschreiben zu dieser Sitzung eingeladen werden.

Bei unentschuldigtem Fermbleiben wird ohne Anwesenheit des / der Betreffende verhandelt und beschlossen.

Bei einer begründeten Entschuldigung kann höchsten zweimal ein neuer Termin angesetzt werden. Danach kann auch ohne weitere Formalitäten entschieden werden.

Der Ausschluß erfolgt:

  • bei groben und/oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung.
  • wenn ein Mitglied gegen Beschlüsse der Versammlung, gegen erklärte Ziele des Vereins oder der Fraktion in der Öffentlichkeit agiert.
  • wenn ein Mandatsträger, eine Mandatsträgerin in einer anderen politischen Partei/Gruppe oder Vreinigung tätig ist oder wird.
  • wenn ein Mitglied vertrauliche Angelegenheiten an Dritte weitergibt.
  • wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet. (z.B. persönliche Vorteilnahme im Amt).

Der Ausschluß ist dem/der Betroffenen unter Darlegung der Gründe per Einschreiben mitzuteilen. Der/die Betreffende kann dagegen eine Mitgliederversammlung beantragen. Diese muß binnen 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand eingefordert werden. 

 § 9 ORGANE

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§10 VERTRETUNG NACH AUSSEN

Die Vertreter des Vereins nach Außen sind im Sinne des Gesetzes ( § 26 ff BGB )

  • der/die Vorsitzende
  • der / die StellvertreterIn
  • der/die SchriftführerIN, je zwei derselben und gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

Die weiteren Vertreter werden durch den Vorstand beschlossen. Alle Vertreter sind an die Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden. Verpflichtugnen können die gesetzlichen Vertreter des Vereins nur in der Art eingehen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt bleibt.

Bevor Verpflichtungen für den Verein eingegangen werden sollen, ist ein Beschluß des Vorstandes einzuholen.

§11 VERWALTUNG UND LEITUNG DES VEREINS

Die Verwaltung und Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand aufgrund dieser Satzung und der in den jeweils zuständigen Versammlung gefaßten Beschlüsse.

Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertr. Vorsitzenden
  • dem/der KassiererIn
  • dem/der SchriftführerIn
  • und 3 Beisitzern. 

Die  Aufgaben innerhalb ds Vorstandes werden in der 1. Vorstandssitzung nach der Wahl festgelegt.

Der Vorstnad wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wählt die nächste Versammlung für den Rest der Periode einen/eine NachfolgerIN. Bis dahin kann der Vorstand ein Vereinsmitglied kommissarisch mit der Aufgabe des ausgeschiedenen Mitglieds betrauen.

Scheiden während einer Wahlperiode ein gesetzlicher Vertreter oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist sofort eine Hauptversammlung mit Neuwahlen anzusetzen.

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und an die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung gebunden. Er führt die laufenden Geschäfte und gibt sich zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung.

Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

  § 12 VERSAMMLUNGEN

  1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muß mindestens einmal jährlich stattfinden. An der Hauptversammlung dürfen nur Vereinsmitglieder teilnehmen und mitwirken. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
  2. Anträge, die die Versammlung behandeln soll, müssen so rechtzeitig schriftlich an den Vorstand erfolgen, dass sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.
  3. Über alle Verhandlungen, Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Vor der nächsten Versammlung / Sitzung ist diese Niederschrift zu genehmigen.
  4. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Einhaltung der 7-Tage-Frist. Die Tagesordnung, insbesondere Satzungsangelegenheiten, ist in der Einladung aufzuführen.
  5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.... Ausgenommen §12 Abs.7, §15 und § 16. 
  6. Wahlen finden grundsätzlich geheim statt, können jedoch auf Antrag eines Mitglieds per Aklamation stattfinden.
  7. Die Durchführung der Versammlung, auf der die Aufstellung und Wahl der Kandidaten zu den politischen Gremien erfolgen soll, richtet sich nach dem Wahlgesetz und dem Parteiengesetz.

§ 13 ZUSTÄNDIGKEIT DER VERSAMMLUNG

Zu den Zuständigkeiten der Hauptversammlung gehören

  • Behandlung von Anträgen der Mitglieder und des Vorstandes
  • Berichte von Vorstand, Ausschüssen und Arbeitskreisen
  • Festsetzung der Beiträge
  • Satzungs- und Geschäftsordnungsangelegenheiten
  • Jahresbericht des Vorstandes
  • Kassenbericht
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

§14 RECHNUNGSPRÜFUNG

Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen dem Vorstand oder einem ähnlichen Gremium nicht angehören. Die Rechnunge, die Kassenprüfung und der Kassenbericht eines jeden Rechnungsjahres sind zu überprüfen. Auch das Vermögen und das Eigentum des Vereins sind in die Prüfung einzubeziehen.

Der Prüfbericht ist schriftlich vorzulegen, der Hauptversammlung bekannt- und zu den Akten des Vereins zu geben.

 

§ 15 SATZUNGSÄNDERUNG

Änderung der Satzung und Geschäftsordnung können nur in einer Hauptversammlung mit zweidrittel Mehrheit von den anwesenden Mitglidern beschlosen werden. Die beabsichtigte Änderung muß in der Tagesordnung der Einladung aufgeführt sein.

Der Text, sowie eine kurze Begründung müssen beigefügt sein.

 

§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen 2/3 für die Auflösung stimmen.

Auf der Einladung zu dieser Hauptversammlung ist der Grund der Einladung, nämlich die Auflösung, anzugeben und auf den Zwang der Beschlußfähigkeit sowie der qualifizierten Mehrheitsforderung hinzuweisen.

Ist die Versammlung trotzdem nicht beschlußfähig, so muß 4 Wochen später eine neue Versammlung einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Auch in diesem Falle müssen 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.

Nach der Auflösung des Vereins wird das eventuelle Restvermögen der Stadt Düren für soziale Zwecke übergen.

 

Düren, den 12.09.1998

Anne Gerrienne, Heidi Meier-Grass, Paul Leclaire, Hannelore Frenzel, Martina Linzenich, Peter Sieberichs, Anna Greven und Annette Wilbers-Drerup.

Diese Satzung wurde am 17.11.2008 vom Amtsgericht Düren bestätigt und eingetragen.